Satzung

Förderverein Gescher-Dyk-Grundschule e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Förderverein Gescher-Dyk-Grundschule e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 48703 Stadtlohn, Gescher-Dyk 51.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

 

Die Aufgabe des Vereins besteht in der Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Grundschule Gescher-Dyk. Diese Aufgabe nimmt der Verein ideell und finanziell wahr.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

 

• Maßnahmen zur Gestaltung des Schulgebäudes und des Schulhofs
• Anschaffung von Geräten, Büchern, Musikinstrumenten
• Förderung kultureller und sportlicher Veranstaltungen der Schule
• Förderung sonstiger, dem Betrieb und den Interessen der Schule dienenden, nicht eigenwirtschaftlichen Maßnahmen und Veranstaltungen
• Unterstützung finanziell bedürftiger Schülerinnen und Schüler bei schulischen

 

Veranstaltungen, die eine Eigenbeteiligung der Erziehungsberechtigten voraussetzen
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

 

§ 3 Zweckbindung

 

Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für ihre Tätigkeit für diesen. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mittel

Die zur Erreichung seiner Zwecke erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Stiftungen sowie durch sonstige Erträge im Zusammenhang mit Veranstaltungen des Vereins.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr

 

§ 6 Mitgliedschaft und Beitrag

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die den Verein in seinem Zweck unterstützt. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Vereinssatzung ist anzuerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig. Über die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

 

Anschriftenänderungen sind dem Vorstand mitzuteilen. Das Beitragsaufkommen und sonstige Zuwendungen sind ausschließlich für den Zweck gemäß § 2 bestimmt. Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluss, wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder mit dem Jahresbeitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Förderausschuss und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer/in und dem/der Kassenführer/in.

 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen: Er muss ihn einberufen, wenn es mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes verlangen. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Tagungstermin muss mindestens eine Woche liegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder seine Funktion kommissarisch bis zur Neuwahl des Vorstandsmitglieds innerhalb von drei Monaten.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und beruft die Mitgliederversammlung ein. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er entscheidet auf Vorschlag des Förderausschusses über die Mittelvergabe.

 

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der erste oder zweite Vorsitzende und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und von einem Vorstandsmitglied abzuzeichnen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.

 

Personelle Veränderungen im Vorstand sind dem Amtsgericht mitzuteilen. Zur Vertretung des Vereins gemäß §26 BGB sind der Vorsitzende allein oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt.

 

§ 9 Förderausschuss

 

Der Förderausschuss hat die Aufgabe, dem Vorstand einen Entwurf zur Zuweisung der zur Verfügung stehenden Mittel vorzulegen. Dieser beantragt den Einsatz der Mittel beim Vorstand. Der Förderausschuss setzt sich zusammen aus der/dem 1. Vorsitzende/n der Schulpflegschlaft und dessen Vertreter, sowie dem/der Schulleiter/in und Stellvertreter/in.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich und innerhalb von vier Monaten nach Schuljahrsbeginn statt. Die Einladung erfolgt zehn Tage zuvor durch den Vorstand unter Angabe von Ort und Zeit. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von zwei Drittel der Mitglieder gefordert wird. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen in der

 

• Wahl des Vorstandes

• Wahl der Kassenprüfer
• Wahl des Schriftführers
• Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und Entlastung des Vorstandes
• Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrages
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, unbeschadet ihrer sonst vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 11 Kassenprüfung

 

Die Kassenprüfer prüfen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenbericht des Vorstandes und die Kassenbelege und erstatten den Mitgliedern über das Prüfungsergebnis einen Bericht.

 

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung

 

Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Korporative Mitglieder haben bei den vorgenannten Beschlüssen je eine Stimme entsprechend § 10. Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins dem Amtsgericht und dem Finanzamt mitzuteilen.

 

§ 13 Rechnungsprüfung

 

Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer tragen die Kassenberichte der ordentlichen Mitgliederversammlung vor.

 

§ 14 Vermögensbindung

 

Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen dem Schulträger für schulische Zwecke der Gescher-Dyk Grundschule zur Verfügung gestellt. Das gleiche gilt bei Wegfall seines bisherigen Zweckes.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde am 29. März 2004 durch die Gründungsversammlung beschlossen.

 

1. Vorsitzender Herr Mezger
2. Vorsitzender Herr Haselhoff
Schriftführerin Frau Demes
Kassenwart Herr Engbers

48703 Stadtlohn, den 13.11.2017

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